3105 VV RVG ist eine Terminsgebühr der besonderen Art. Ein Rechtsanwalt erhält nicht für jeden Termin, den er wahrnimmt, eine 1,2 Termingebühr (3104 VV RVG). Bestimmte Fallkonstellationen reichen für die Entstehung einer 1,2 Terminsgebühr nicht aus.
Die VV RVG enthält daher eine eigene Gebührenziffer für die Wahrnehmung von „kleinen“ Terminen – dies ist Nr. 3105 VV RVG. Hierbei handelt es sich um eine Wertgebühr mit einem festen Satz von 0,5. Obwohl Nr. 3105 VV RVG weniger umfangreich ist als der „große Bruder“, nämlich Nr. 3104 VV RVG, so enthält diese Gebührenziffer doch einige unterschiedliche Fallkonstellationen, welche die Gebühr auslösen können:
3105 VV RVG: Tätigkeiten des Anwalts
Ein Rechtsanwalt verdient in einem Termin eine 0,5 Terminsgebühr, wenn er nur einen Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung bzw. zur Prozess- oder Sachleistung stellt. Er verdient diese Gebühr auch, wenn er überhaupt nichts tut, aber bereit ist, etwas zu tun, wenn es nötig sein sollte. Schließlich verdient er die Gebühr auch, wenn ein Versäumnisurteil gemäß § 331Abs. 3 ZPO ergeht.
Wenn der Rechtsanwalt in dem Termin jedoch mehr tut als das oben dargestellte, so entsteht eine 1,2 Terminsgebühr. Tätigkeiten, welche die höhere Gebühr auslösen, sind beispielsweise die Beantragung einer Entscheidung nach Aktenlage, oder die Beantragung eines Anerkenntnisurteils.
Grundvoraussetzung für eine Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG ist ein Termin, in dem eine Terminsgebühr anfallen kann. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend sein muss, den Termin also wahrnimmt. Beide Voraussetzungen, also der Termin und die Wahrnehmung, finden wir in der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG.
Darin ist bestimmt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und außergerichtlichen Besprechungen entsteht. Bei der Anwendung von Gebührenziffern muss in der Praxis stets die zugehörige Vorbemerkung mitberücksichtigt werden.
Eine weitere Voraussetzung finden wir direkt in der Gebührenziffer: der Gegner ist abwesend oder nicht ordnungsgemäß vertreten. Dabei ist zwischen Verfahren mit- und Verfahren ohne Anwaltszwang zu unterscheiden.
TIPP: Auf dieser Seite werden verschiedene Gebührenziffern erläutert. Haben Sie bereits unseren Beitrag zur 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG gelesen?
Verfahren mit und ohne Anwaltszwang
In einem Verfahren ohne Anwaltszwang (beispielsweise ein verwaltungsgerichtliches Verfahren der ersten Instanz) scheidet eine Herabsetzung der Terminsgebühr auf 0,5 aus. Die Gebührenziffer fordert nach dem Wortlaut eindeutig, dass die Partei bzw. der Beteiligte „nicht erschienen … ist“. Die Partei kann sich in Verfahren ohne Anwaltszwang jedoch auch selbständig vertreten und ohne den Bevollmächtigten den Termin wahrnehmen.
Anders verhält es sich in einem Verfahren mit Anwaltszwang. Wenn eine Partei bzw. ein Beteiligter in einem solchen Verfahren ohne Rechtsanwalt erscheint, so ist er bzw. sie nicht ordnungsgemäß vertreten. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen könnte dann eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entstehen.
Die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG ist an bestimmte Tätigkeiten des Anwalts im Termin gebunden. Anders ausgedrückt: die Reduzierung der Terminsgebühr auf den Satz 0,5 setzt nur ein, wenn der Anwalt im Termin nur einen Antrag auf Versäumnisurteil bzw. eine Versäumnisentscheidung oder zur Prozess- und Sachleitung oder überhaupt keinen Antrag stellt. Verschiedene, darüberhinausgehende Tätigkeiten des Anwalts, wie die Erörterung der Sachlage mit dem Gericht, lösen dann bereits eine 1,2 Terminsgebühr aus und eine verminderte Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG scheidet aus.
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG kommt nur infrage, wenn der gegnerische Anwalt den Gegner nicht im Termin vertritt. Wenn sich der gegnerische Anwalt zu Beginn des Termins vertretungsbereit erklärt, scheidet eine Gebühr im Sinne der Nr. 3105 VV RVG aus. Dabei ist es unerheblich, ob die Partei im Termin persönlich anwesend ist, was aus dem Gesetzestext „… oder …“ erkennbar ist.
Den vollständigen Gesetzestext zu Nr. 3105 VV RVG finden Sie hier.
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3105 VV RVG trotz Anwesenheit des gegnerischen Anwalts
Gehen wir noch genauer auf die Fälle ein, in denen der gegnerische Anwalt zwar im Termin anwesend ist, jedoch trotzdem lediglich eine verminderte Terminsgebühr entsteht.
Für die Frage, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht, ist das Verhalten des gegnerischen Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung entscheidend. Eine Terminsgebühr mit dem Satz 0,5 entsteht nur, wenn die gegnerische Partei nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der gegnerische Anwalt zwar anwesend ist, sich jedoch nur als Beobachter meldet und sich nicht vertretungsbereit zeigt bzw. dies äußert.
Blicken wir noch auf die Fälle, in denen ein Rechtsanwalt seinen Mandanten gegen mehrere Streitgenossen hinsichtlich desselben Gegenstandes vertritt. Eine Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG scheidet aus, wenn nur einer der Streitgenossen anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten ist. Hier fällt die Terminsgebühr nur einmal an, und zwar im Hinblick auf den anwesenden Streitgenossen in Höhe einer 1,2 Gebühr.
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