Die VV RVG ist eine umfangreiche Vorschrift, gegliedert in sieben Teile. Vorbemerkungen, Anmerkungen und vierstellige Gebührenziffern sorgen für ein zunächst unübersichtliches Bild. Mit Plakos erhalten Sie einen besseren Zugang zu dieser neuen Rechtsmaterie. Die korrekte Anwendung der Gebührenvorschriften ist sehr wichtig: korrekte Kostenfestsetzungsanträge können von den Gerichten schneller entschieden werden und ein Rechtsanwalt erhält seine rechtmäßige Vergütung.
1000 VV RVG findet sich im ersten Teil der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG. In diesem Teil stehen die allgemeinen Gebühren, welche für alle Arten von Streitsachen der darauffolgenden Teile gelten. So ist auch die Einigungsgebühr eine allgemeine Gebühr. Kein Wunder also, dass sie so oft gefragt ist. Einen ersten Hinweis finden Sie bereits in der Vorbemerkung 1, wonach die Gebühren des ersten Teils neben den Gebühren der anderen Teile der VV entstehen
Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten finden wir mit Nr. 2300 VV RVG im Abschnitt 3 des zweiten Teils des Vergütungsverzeichnisses. Der Abschnitt 3 zeigt uns die Gebühren, welche für die Vertretung entstehen, so auch die Geschäftsgebühr. Die Vorbemerkung 2.3 bezieht sich auf die daraufhin genannten Gebühren. Bei der Anwendung von 2300 VV RVG müssen wir die Vorbemerkung also stets im Hinterkopf behalten.
1002 VV RVG spielt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine wichtige Rolle. Diese Ziffer ist relevant, wenn in der jeweiligen Sache ein Verwaltungsakt angefochten wird. Die Gebühr entsteht mit einem Satz von 1,5 gemäß § 13 RVG. Im Bereich des öffentlichen Rechts kann die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV für die Teilnahme am Vertragsabschluss erhoben werden, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, oder für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen, sofern vertraglich über Ansprüche verfügt werden kann.
3100 VV RVG finden wir im dritten Teil, in dem die Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren in verschiedenen Gerichtszweigen aufgeführt sind. Unter anderem entstehen diese Gebühren in Zivilsachen, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz sowie in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Bei der Anwendung dieser Gebühren dürfen Sie die ausführliche Vorbemerkung 3 jedoch nicht außer Acht lassen. Die acht Absätze der Vorbemerkung zum dritten Teil der VV RVG regeln zahlreiche Details, welche sämtliche darauffolgenden Gebührenziffern, allen voran Nr. 3100 VV RVG betreffen.
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Ob Vorbemerkungen, die §§ des RVG oder die Gebührenziffern: für die korrekte Anwendung der VV RVG sind Zusatzinfos und Hintergrundwissen erforderlich. Wer eine korrekte Kostenaufstellung vorlegt, erlangt seitens der Gerichte schneller den ersehnten Kostenfestsetzungsbeschluss und kann Angelegenheiten rechtssicher abrechnen.
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