3104 VV RVG bestimmt die Terminsgebühr in Verfahren des ersten Rechtszugs für Verfahren bei unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten. Bei der Gebühr handelt es sich um eine Wertgebühr mit dem Satz 1,2. Wichtig für die Anwendung der Gebühr ist auch Vorbemerkung 3 Absatz 3, die die Rahmenbedingungen für die Gebühr festlegt.
Für die Wahrnehmung bestimmter Termine kommen auch Nr. 3105 VV RVG sowie Nr. 3106 VV RVG als speziellere Vorschriften infrage. So regelt Nr. 3105 VV RVG die Terminsgebühr für bestimmte Fälle bei Nichterscheinen oder nicht ordnungsgemäßer Vertretung einer Partei bzw. eines Beteiligten und Nr. 3106 VV RVG bestimmt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, mit einem Betragsrahmen von 60,00€ bis 610,00€.
3104 VV RVG: Anwendung in verschiedenen Verfahren
Die Gebühren des Teil 3 VV RVG finden in Verfahren vor unterschiedlichsten Gerichten Anwendung, worauf bereits die Überschrift des 3. Teils hinweist. Hierzu zählen die Verfahren
– in Zivilsachen,
– der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, sowie
– nach dem Strafvollzugsgesetz.
Für Verfahren bestimmter Fachgerichtsbarkeiten enthält Teil 3 eigene Gebührenziffern, wie beispielsweise für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen (Nr. 3106 VV RVG).
3104 VV RVG gilt nur für den Verfahrensbevollmächtigten des ersten Rechtszugs. Die Terminsgebühr in Verfahren der Berufung oder der Revision regeln eigenständige Gebührenziffern, welche wir im weiteren Verlauf des Teil 3 finden:
– Terminsgebühr in Verfahren der Berufung (Nr. 3202 VV RVG)
– Terminsgebühr in Verfahren der Revision (Nr. 3210 VV RVG)
TIPP: Auf dieser Seite finden Sie weitere Beiträge zu verschiedenen Gebührenziffern. Haben Sie bereits unseren Beitrag zur ernstinstanzlichen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG gelesen?
3104 VV RVG: Auf die anwaltliche Tätigkeit kommt es an
Doch welche Tätigkeit muss ein Rechtsanwalt vornehmen, um eine 1,2 Terminsgebühr zu verdienen? Tatsächlich führen verschiedene Wege zur Terminsgebühr. Die grundsätzlichen Tätigkeiten, welche zu einer 1,2 Terminsgebühr gemäß 3104 VV RVG führen, finden wir in VV Vorb. 3 Abs. 3 RVG. Darüber hinaus sind in der Gebührenvorschrift weitere Fälle vorgesehen, in denen die Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung aufgrund schriftlicher Tätigkeit entstehen kann.
Blicken wir genauer auf die verschiedenen Möglichkeiten der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu 3104 VV RVG:
Gemäß Nr. 3104 VV RVG Anmerkung Absatz 1 kann ein Rechtsanwalt unter besonderen Voraussetzungen die Terminsgebühr auch verdienen, wenn nur Schriftsätze gewechselt werden. Dies ist möglich, wenn…
– in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
– das Gericht gem. § 307 oder § 495 a ZPO von der Möglichkeit Gebrauch macht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, oder
-in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine Einigung unter Mitwirkung des Anwalts zustande kommt, ohne dass vor dem Gericht oder auch außerhalb des Gerichts eine Besprechung stattfinden müsste.
Diese abschließende Aufzählung zeigt, dass der Gesetzgeber die Entstehung einer Terminsgebühr nicht nur für die mündliche Verhandlung vor Gericht vorsieht.
TIPP: den vollständigen Text der VV RVG können Sie hier abrufen!
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Terminsgebühr bei Einverständnis der Parteien
Die Terminsgebühr entsteht somit auch, wenn unter dem Einverständnis der Parteien eine Entscheidung ergeht, die nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen darf (3104 VV RVG Anm. Abs. 1 Nr. 1). In der Praxis erfolgen dabei zunächst Schriftsätze der Parteien an das Gericht, worin diese ihr Einverständnis mit der schriftlichen Entscheidung erklären. Zu diesem Zeitpunkt entsteht jedoch noch keine Terminsgebühr. Diese entsteht erst, wenn eine Entscheidung ergeht. Die Entscheidung muss dabei ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dabei kommt es nicht auf das Verfahren an.
Schließlich muss eine Entscheidung ergehen, die eine mündliche Verhandlung erfordert. Gemäß Nr. 3104 VV RVG Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 muss es sich um ein Verfahren handeln, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Der Gesetzestext nimmt nicht konkret Bezug auf die Art der Entscheidung. Man könnte also denken, dass die Art der Entscheidung nicht relevant ist – dies wäre allerdings ein Trugschluss. Ansonsten könnte eine Terminsgebühr ausgelöst werden, wenn das Einverständnis zu einer schriftlichen Entscheidung erteilt wird, die ohnehin auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Daneben enthält Nr. 3104 VV RVG Abs. 1 Nr. 1 jedoch noch zwei weitere Alternativen. Blicken wir zunächst auf Alternative 2: die Entstehung einer Terminsgebühr in einem Verfahren nach §§ 307 oder 495a Abs. 1 ZPO. Diesen beiden Entscheidungen muss für die Entstehung einer Terminsgebühr keine mündliche Verhandlung vorausgehen und es kommt dafür auch nicht auf ein Einverständnis der Parteien an.
Der erste Fall ist das Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO. Dieses Urteil kann immer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Für diese Konstellation gilt auch der Wortlaut gemäß Nr. 3104 VV RVG Abs. 1 Nr. 1 „in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist“. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr in dieser Konstellation ist also ein Verfahren, bei dem, wenn kein Anerkenntnisurteil ergehen würde, eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
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