2302 VV RVG ist eine Vorschrift, welche die Geschäftsgebühr in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung regelt. Anstelle der Rahmengebühr nach 2300 VV RVG gibt es hier einen Wertrahmen von 60,00€ bis 768,00€. Dabei schränkt die Anmerkung in der Gebührenvorschrift diesen Rahmen ein: eine Gebühr von mehr als 359,00€ kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
2302 VV RVG – eine Vorschrift mit mehreren Alternativen
2302 VV RVG bietet zwei Alternativen, nummeriert in 1. und 2. – diese beziehen sich jeweils auf bestimmten Arten von Verfahren. Nr. 1 regelt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Dazu nennt die VV an dieser Stelle bereits § 3 RVG, welcher die Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten bestimmt. Gemäß § 3 Satz 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen
das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist. Nr. 2 bezieht sich schließlich auf bestimmte Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Für beide Alternativen – Nr. 1 und Nr. 2 – gilt der Betragsrahmen 60,00€ bis 768,00€.
Bei 2302 VV RVG handelt es sich um eine Betragsrahmengebühr, welche die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in der jeweiligen Angelegenheit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit umfasst (§ 15 Abs. 1 RVG). Der Betragsrahmen von 60,00€ bis 768,00€ gilt unabhängig davon, ob der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig endet und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt tätig wird. Der Betragsrahmen findet auch auf einen Rechtsanwalt Anwendung, …
- der nur für Einzeltätigkeiten beauftragt wird
oder
- der zusätzlich neben einem bereits beauftragten Rechtsanwalt tätig wird
TIPP: Hast du bereits unseren Artikel zu 2301 VV RVG gelesen?
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2302 VV RVG kombiniert mit anderen Gebühren
Wie auch bei anderen Gebühren des zweiten Teils der VV RVG können bei 2302 VV RVG zusätzlich Gebühren nach dem ersten Teil der VV entstehen. So kann zusätzlich eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG entstehen, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung oder Erledigung kommt.
Die Anmerkung zu Nr. 2302 VV RVG besagt, dass eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit seitens des Rechtsanwalts erfolgen muss, ehe eine Gebühr von mehr als 359,00€ gefordert wird. Tatsächlich liegt die Regelgebühr bei 414,00€, also 55,-€ über dieser Grenze. Bei der Antragstellung hat der Rechtsanwalt zu begründen, weshalb er eine bestimmte Gebühr innerhalb dieses Rahmens wählt. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren gerichtlich überprüfbar.
Die Mittelgebühr darf in einer etwaigen Antragsbegründung jedoch nicht der Maßstab sein. Die Annahme „Wenn die Mittelgebühr bereits über der Grenze liegt, die eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorsieht, muss meine Tätigkeit mindestens der Mittelgebühr entsprechen.“ ist falsch, sämtliche über der Grenze von 359,00€ liegenden Gebühren, also auch die Mittelgebühr, müssen entsprechend begründet werden.
Da es sich bei 2302 um eine Rahmengebühr handelt, muss der Rechtsanwalt § 14 Abs. 1 RVG bei der Anwendung berücksichtigen. Dabei sind die Schwierigkeiten entscheidend, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind; auf Vorkenntnisse des Rechtsanwalts kommt es hingegen nicht an.
Geschäftsgebühr mit Vorbemerkung
Trotz aller Besonderheiten dieser Gebühr dürfen wir nicht außer Acht lassen, dass es sich um eine Geschäftsgebühr handelt, für die gemäß Vorbemerkung 2.3 Absatz 3 VV RVG bestimmte Rahmenbedingungen gelten. Bei der Anwendung jeder Gebührenvorschrift der VV RVG muss die zugehörige Vorbemerkung herangezogen werden. Beginnen wir mit Absatz 2 der Vorbemerkung 2.3 VV RVG. Demnach entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.
Die Geschäftsgebühr entsteht also, wenn ein Anwalt für seine Mandantschaft in einer Angelegenheit tätig wird. Dazu gehört das Verfassen von Schreiben sowie die Einholung von Informationen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags aufgeführt. Die Gestaltung eines Vertrags bedeutet, dass ein Anwalt die Interessen seiner Mandantschaft bei der Entstehung eines Vertrags wahrnimmt und versucht, das Vertragsergebnis im Interesse seiner Mandantschaft zu beeinflussen. All diese Tätigkeiten sind mit der Geschäftsgebühr abgegolten.
Wir sehen also, dass die Gebühr nach 2302 VV RVG nicht umsonst eine Rahmengebühr ist: unterschiedlichste Tätigkeiten führen zu unterschiedlichen Aufwendungen, welche unterschiedlich vergütet werden müssen. Dem soll der Betragsrahmen zwischen 60,00€ und 768,00€ Rechnung tragen.
Vorbemerkung 2.3 Absatz 4 VV RVG beinhaltet eine Besonderheit: die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren. Gemäß Satz 2 beträgt der Anrechnungsbetrag bei einer Betragsrahmengebühr, also auch in Fällen der Nr. 2302 VV RVG höchstens 207,00€. Den aktuellen Inhalt der VV RVG findest du hier.