Eine 1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG ist ein fester Bestandteil der Abrechnung eines Rechtsanwalts in Verfahren der Berufung, sowie in bestimmten Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht. Die Gebühr wird mit dem Satz 1 6 gemäß § 13 RVG angegeben. Damit liegt die Gebühr um 0,3 über der Verfahrensgebühr aus 3100 VV RVG, welche die erstinstanzlichen Verfahren betrifft.
1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG – Einordnung gemäß Vorbemerkung 3.2
Die 1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG finden wir im zweiten Abschnitt des Teil 3 der VV. Im Teil 3 werden die Gebühren unterschiedlicher Verfahren geregelt: die Gebührenvorschrift hier betrifft damit unter anderem Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sowie verwaltungsgerichtliche Verfahren. Wie auch bei anderen Gebührenvorschriften blicken wir auch bei der Anwendung der 1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG zunächst in die dazugehörige Vorbemerkung. In zwei Absätzen konkretisiert die Vorbemerkung 3.2 die Anwendung der Nr. 3200 ff.
Dieser Abschnitt der VV RVG betrifft, wie wir aus dem Titel erkennen, die Verfahren der Berufung sowie der Revision. Allerdings finden diese Gebührenvorschriften auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung eines Rechtsmittels Anwendung (Vorbemerkung 3.2 Abs. 1). Absatz 2 der Vorbemerkung zählt bestimmte Verfahren auf, in denen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften bestimmen, wenn das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Diese Verfahren sind:
- Verfahren auf Anordnung eines Arrests,
- Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
- Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sowie
- Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der Entscheidungen in Verfahren der Nr. 1 -3
Bei der 1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr. In Verbindung mit § 13 RVG lässt sich bei vorliegendem Gegenstandswert die konkrete Gebühr berechnen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der 3200 VV RVG finden wir in der Vorbemerkung 3. Diese Vorbemerkung betrifft sämtliche Abschnitte in Teil 3 und enthält allgemeine Bestimmungen zur Verfahrensgebühr. Die Vorbemerkung 3 ist demnach sowohl bei der Anwendung von 3100 VV RVG als auch 3200 VV RVG zu beachten.
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1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG – Voraussetzungen für die Entstehung
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 3 ist es erforderlich, dass ein Rechtsanwalt, der Gebühren gemäß Teil 3 beanspruchen möchte, einen uneingeschränkten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter hat. Dies ist die erste Bedingung für das Entstehen einer 1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG. Dies greift sowohl für die Verfahren in der ersten, als auch der zweiten Instanz. Bei der Anwendung der Nr. 3200 VV RVG ergibt sich hier in der Praxis oftmals folgende Fallkonstellation:
Ein Rechtsanwalt vertritt eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Das Gericht der ersten Instanz urteilt zuungunsten der Partei; zugleich besteht die Möglichkeit, den weiteren Rechtsweg zu beschreiten und Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Mandantschaft entschließt sich für die Berufung und der Anwalt legt diese bei dem Gericht der zweiten Instanz ein. Der Rechtsanwalt hat bereits einen Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter aus dem erstinstanzlichen Verfahren; dieses Tatbestandsmerkmal der Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV RVG ist hier unproblematisch als erfüllt anzusehen. Dennoch sollten wir es für die Anwendung der 1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG im Hinterkopf behalten.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren und Verrechnung
Anders liegt es manchmal in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz kein Anwaltszwang herrscht, können sich Kläger bzw. Bürger selbständig vor dem Verwaltungsgericht vertreten. Unterliegen sie in der ersten Instanz, so besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der Berufung. Ab hier, also dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. des Verwaltungsgerichtshofs herrscht Vertretungszwang und die vormals selbständigen Kläger sind auf einen professionellen Rechtsbeistand angewiesen. Wird nun ein Anwalt für ein zweitinstanzliches Verfahren bevollmächtigt, erhält er erst hier, also zum Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens, seinen unbedingten Auftrag.
Gemäß Absatz 2 der Vorbemerkung 3 entsteht die Verfahrensgebühr für die Bearbeitung des Geschäfts sowie für die Informationsbeschaffung. Diese Gebühr entsteht spätestens mit der Einreichung der Klage- oder Antragsschrift bei Gericht. Ab diesem Zeitpunkt ist klar, dass der Anwalt den Sachverhalt geprüft, Informationen eingeholt und im Interesse seiner Mandantschaft das Geschäft vorangetrieben hat. Im Verfahren der zweiten Instanz ist diese Voraussetzung mit Einreichung der Berufung vor dem Berufungsgericht zweifellos als gegeben anzusehen.
Wie in der Anwendung von Nr. 3100 VV RVG ist auch bei der 1 6 Verfahrensgebühr 3200 VV RVG eine Verrechnung mit einer zuvor verdienten Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 – 7 zu prüfen. Von Relevanz ist dabei insbesondere Absatz 6. Wenn das Gericht der zweiten Instanz die Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverweist, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor dem erstinstanzlichen Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
Vorbemerkung 3 Abs. 5 – 7 beinhalten weitere Fallkonstellationen, in denen eine Verrechnung stattfindet. Eine Verrechnung findet demnach statt…
- wenn der Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird
- wenn eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache befasst war
Die konkrete Gebührenvorschrift können Sie hier einsehen.