1008 VV RVG Erhöhungsgebühr – für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit

ZUM ABSCHNITT SPRINGEN

Die 1008 VV RVG Erhöhungsgebühr kommt als Vergütung für die Vertretung mehrerer Auftraggeber zum Einsatz. Mehrere Auftraggeber bringen eine höhere Verantwortung sowie Mehraufwand für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit sich. In einer Streitsache können mehrere Personen als Kläger vor Gericht bzw. als Auftraggeber in der Kanzlei auftreten.

Für diese Fälle schuf der Gesetzgeber mit der 1008 VV RVG Erhöhungsgebühr eine Gebührenvorschrift, welche der Mehrvertretung Rechnung tragen soll. Die Erhöhungsgebühr wirkt sich auf mehrere Positionen einer Kostenabrechnung aus: Sowohl die Verfahrens- als auch die Geschäftsgebühr erhöhen sich bei der Mehrvertretung um je 0,3. 

1008 vv rvg Erhöhungsgebühr
1008 VV RVG Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber

In Verfahren mit mehreren Auftraggebern ist § 7 RVG zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 1 erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal. Die Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG erhöht die verdienten Gebühren lediglich und stellt keine eigenständige Gebühr dar. Es wird also lediglich die Gebührenhöhe beeinflusst. Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern. Voraussetzung für die Festsetzung dieser Gebühr muss also eine rechtmäßig angesetzte Verfahrens- oder Geschäftsgebühr sein. 

TIPP: Haben Sie bereits unseren Artikel zur Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) gelesen?

1008 VV RVG Erhöhungsgebühr – Eine Gebühr mit zahlreichen Bestimmungen

Doch welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Erhöhung einer Verfahrens- oder Geschäftsgebühr rechtmäßig stattfinden kann? Für die Anwendung einer 1008 VV RVG Erhöhungsgebühr gibt es mehrere Voraussetzungen.

Zunächst braucht es eine Mehrheit von Auftraggebern. Ein Rechtsanwalt muss für verschiedene natürliche oder juristische Personen in einer Angelegenheit gleichzeitig tätig werden. Die Rechtsprechung hat hinsichtlich der Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG bereits einige interessante Punkte herausgestellt:

  • Inzwischen bestätigt die Rechtsprechung auch die Erstattung dieser Gebühr im Beratungshilfeverfahren (OLG Jena JurBüro 2012, 140; OLG Naumburg JurBüro 2010, 473)
  • Es ist unerheblich, ob und in welchem Ausmaß die Mehrzahl an Auftraggeber im Einzelfall tatsächlich einen erhöhten Aufwand an Mühe, Zeit und Verantwortungsbewusstsein mit sich bringen (BGH NJW 1984, 2296; BVerwG AGS 2000, 173)
  • Die Vorschrift gilt im Gesamtgebiet einer Tätigkeit für jede Geschäfts- sowie Verfahrensgebühr (LG Ulm AnwBl 2008, 73)

In Fällen, in denen mehrere Gegenstände gemäß § 15 RVG vorliegen, erfolgt die Erhöhung der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr nach § 22 Abs. 1 RVG, wonach in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Dadurch ergibt sich in Verfahren mit mehreren Gegenständen ein höherer Gegenstandswert, wodurch die Rechtsanwaltsgebühren angehoben werden. Es folgt also eine Gebührenerhöhung ohne Einbeziehung der Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG.

Die 1008 VV RVG Erhöhungsgebühr wird in vier Absätzen konkretisiert:

  • Anm. Abs. 1 nimmt eine Eingrenzung für Wertgebühren vor: Nr. 1008 VV RVG gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist 
  • Anm. Abs. 2 legt die Berechnungsgrundlage der Erhöhung fest: Grundlage ist der Betrag, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind 
  • Anm. Abs. 3 begrenzt die aufgrund der Anwendung von 1008 VV RVG entstehenden erhöhten Gebührensätze für die Verfahrens- und Geschäftsgebühr auf 2,0
  • Anm. Abs. 4 geht auf die Anmerkungen zu Nrn. 2300 sowie 2302 VV RVG ein und stellt klar, dass sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend erhöht; ausdrücklich soll eine Erhöhung auch für die Fälle gelten, welche in den Anmerkungen von 2300 und 2302 VV RVG genannt sind

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Ob eine 1008 VV RVG Erhöhungsgebühr, die Vorbemerkungen, die §§ des RVG oder die Gebührenziffern: für die korrekte Anwendung der VV RVG sind Zusatzinfos und Hintergrundwissen erforderlich. Wer eine korrekte Kostenaufstellung vorlegt, erlangt seitens der Gerichte schneller den ersehnten Kostenfestsetzungsbeschluss und kann Angelegenheiten rechtssicher abrechnen.

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1008 VV RVG Erhöhungsgebühr – Festgebühr oder Betragsrahmengebühr?

Bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen für sämtliche Auftraggeber das Doppelte der einfachen Festgebühr nicht überschreiten. Bei Betragsrahmengebühren, die nur nach dem Mindest- und Höchstbetrag festgelegt sind, erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag zunächst um 0,3-Gebühr für jeden weiteren Auftraggeber.

Die Gesamterhöhungen dürfen jedoch nicht das Doppelte des einzelnen Mindest- und Höchstbetrags überschreiten. Es muss sich dabei um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 handeln, jedoch nicht zwangsläufig um denselben Gegenstand gemäß § 15. Aus diesem erweiterten Rahmen wird dann die Gebühr im Einzelfall gemäß § 14 festgelegt.

Die Anmerkung III betrifft jedoch nicht den Gebührensatzrahmen gemäß § 2, also eine Gebühr, die das Gesetz in Bruchteilen festlegt.

In einer Auslieferungssache muss dasselbe Auslieferungsverfahren vorliegen, nicht nur dasselbe Strafverfahren im Ausland. Es genügt auch, dass der Anwalt mehrere Beteiligte in dem Verfahren zur Herausgabe eines Gegenstands vertritt.

Keine Anwendbarkeit der Erhöhungsgebühr in diesen Fällen

Dementsprechend ist eine 1008 VV RVG Erhöhungsgebühr nicht anwendbar, wenn derselbe Anwalt aufgrund desselben Auslandsverfahrens einen Auftraggeber im Auslieferungsverfahren und einen anderen im Durchlieferungsverfahren vertritt oder wenn er denselben Auftraggeber sowohl in einem Auslieferungs- als auch im Durchlieferungsverfahren vertritt.

Werfen wir einen Blick auf unterschiedliche Konstellationen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs: 

  • Die Erhöhungsgebühr RVG (1008 VV) ist anwendbar, wenn einzelne Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit verschiedenen Zielen auftreten 
  • Die Erhöhungsgebühr RVG (1008 VV) ist anwendbar, wenn ein Rechtsanwalt Ansprüche mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft geltend macht
  • Die Erhöhungsgebühr RVG (1008 VV) kann auch in Fällen einer Beiordnung oder Bestellung anwendbar sein

Nicht anwendbar ist diese Gebühr…

  • wenn einzelne Familienmitglieder jeweils nur für sich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen 
  • wenn eine juristische Person als nur ein einziger Auftraggeber auftritt 
  • wenn die beiden Funktionen Kläger und Widerbeklagter zusammentreffen 

Die vollständige, aktuelle Fassung der VV RVG findest du hier!

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