Die 1000 VV RVG Einigungsgebühr findet sich im ersten Teil der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG. In diesem Teil stehen die allgemeinen Gebühren, welche für alle Arten von Streitsachen der darauffolgenden Teile gelten. So ist auch die Einigungsgebühr eine allgemeine Gebühr. Kein Wunder also, dass sie so oft gefragt ist. Einen ersten Hinweis finden Sie bereits in der Vorbemerkung 1, wonach die Gebühren des ersten Teils neben den Gebühren der anderen Teile der VV entstehen. Die Einigungsgebühr kann also keine Gebühr der Teile 2 bis 7 VV ersetzen, sondern tritt diesen speziellen Gebühren allenfalls hinzu.
1000 VV RVG Einigungsgebühr – Aufbau einer allgemeinen Gebühr
Die 1000 VV RVG Einigungsgebühr gliedert sich in den Tatbestand, wonach diese Gebühr in zwei Fällen entstehen kann, die jeweils eine Gebührenhöhe von 1,5 bzw. 0,7 auslösen. Daraufhin wird die Gebühr in fünf Absätzen genauer erläutert. Zahlreiche Ausnahmetatbestände finden sich darin. Blicken wir jedoch zunächst auf die beiden Tatbestände, welche die Gebühr entstehen lassen.
Gemäß Nr. 1 entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (1000 Nr. 1 VV RVG). Hier entsteht die Gebühr mit 1,5, gemessen nach den Werten gemäß § 13 RVG.
Gemäß Nr. 2 entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung geregelt wird (1000 Nr. 2 VV RVG). Hier entsteht die Gebühr mit 0,7, gemessen nach den Werten gemäß § 13 RVG.
Ein Vertrag als Voraussetzung
Für die beiden Alternativen ist es erforderlich, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, an welchem der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin mitgewirkt hat. Der Vertrag muss zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen entsprechen. Dabei kommt es auf die Bezeichnung „Vertrag“ nicht an.
Die Handlungen oder Erklärungen der Beteiligten müssen zu einem Vertragsschluss führen. Der Abschluss ist für die Entstehung einer 1000 VV RVG Einigungsgebühr entscheidend, da ansonsten diese Gebühr nicht entstehen kann. Es müssen mindestens zwei Personen einen gegenseitigen Vertrag abgeschlossen haben.
Die Form wird nach materiellem Recht bestimmt. Möglicherweise muss für den konkreten Vertrag eine bestimmte Form eingehalten werden, wie beispielsweis § 313 Satz 1 BGB für Grundstücksgeschäfte.
In vielen Fällen kommt der gerichtlichen Protokollierung dabei eine große Bedeutung zu. Das Protokoll einer mündlichen Verhandlung ersetzt gemäß § 127 a BGB jegliche Form, sodass der Vertrag mit der Protokollierung zustande kommt (siehe AG Groß-Gerau v. 13. 8. 1997 71 F 564/96).
Wird jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Form durch den Vertrag der Parteien nicht eingehalten, so kann die Einigungsgebühr nicht entstehen. Eine Einigung, welche von einer Genehmigung abhängt oder unter Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde, kommt erst mit der Genehmigung zustande.
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1000 VV RVG Einigungsgebühr häufig als Vergleich
Sowohl ein Prozessvergleich, als auch ein außergerichtlicher Vergleich können eine 1000 VV RVG Einigungsgebühr anfallen lassen. Bei beiden Vergleichsoptionen wird ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien vorausgesetzt.
Selbst minimale Zugeständnisse von beiden Parteien deuten bereits auf ein Nachgeben hin. Jedes noch so kleine Zugeständnis gilt als relevant, sei es auch nur ein geringer Verzicht. Dies ist auch der Fall, wenn die Vereinbarung nur einen unbedeutenden Teil des Streitgegenstandes betrifft oder lediglich eine Einigung bezüglich der Kosten erzielt wird. Dabei ist die persönliche Sichtweise der Parteien ausschlaggebend. Wenn es um mehrere Punkte geht, reicht ein Nachgeben in Bezug auf einen Punkt aus.
Trotz des ausdrücklichen Wunsches des Gesetzgebers, die Einigungsgebühr auszuweiten, ist letztendlich nicht mehr entscheidend, ob tatsächlich ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vorliegt oder nicht. Lediglich bei einem klaren Anerkenntnis oder einem Verzicht ohne weitere Vereinbarungen entsteht keine Einigungsgebühr. Jedoch entsteht eine Einigungsgebühr, wenn auf die Klage verzichtet wird und gleichzeitig die Klage zurückgenommen wird.
1000 VV RVG Einigungsgebühr – Die Mitwirkung des Anwalts
Die Mitwirkung des Rechtsanwalts bezeichnet jegliche Handlung, die darauf abzielt, eine Einigung herbeizuführen. Dies umfasst Beratung, die Erstellung eines Vertragsentwurfs sowie die Vertretung bei der Protokollierung. Nicht darunter fällt jedoch die Bereitstellung rechtlicher oder faktischer Informationen zu einem bereits ausgehandelten Vertrag. Wenn der Rechtsanwalt lediglich sicherstellt, dass eine bereits notariell vereinbarte Einigung ordnungsgemäß formalisiert wird, wird dies nicht als Mitwirkung betrachtet. Diese Unterscheidung hängt immer vom Einzelfall ab.
Absatz 2 besagt, dass der Rechtsanwalt auch dann eine 1000 VV RVG Einigungsgebühr erhalten sollte, wenn er nicht direkt am Vertragsabschluss teilnimmt, sondern lediglich an den Verhandlungen beteiligt ist. Es wird auch eine Beweislastregelung festgelegt, nach der der Mandant nachweisen muss, dass die Mitwirkung des Rechtsanwalts letztlich nicht entscheidend für die Einigung war. Die Beweislastumkehr bezieht sich nicht auf die Mitwirkung als solche, sondern darauf, ob sie kausal für die Einigung war. Die Mitwirkung bleibt relevant, auch wenn die Einigungsversuche zunächst erfolglos sind und erst später zu einer Einigung führen. Bei bedingten Verträgen oder Vergleichen genügt es zur Mitwirkung, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten rät, sich auf die Einigung zu einigen.
Die Kausalität ist nicht im streng logischen Sinn zu verstehen, sondern soll den Zweck der Regelung erfassen. Andernfalls würde jede Handlung des beauftragten Rechtsanwalts, wie z. B. die Klageerhebung zur Unterbrechung der Verjährung, kausal für eine spätere Einigung sein. Die Bemühungen des Rechtsanwalts müssen vielmehr auf den Abschluss einer Einigung ausgerichtet sein, um als kausal interpretiert zu werden.
Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt einen wesentlichen Einfluss hat; geringfügige Abweichungen von seinem Vorschlag sind für die Mitursächlichkeit unschädlich. Wenn der Rechtsanwalt jedoch vom Vertragsabschluss abrät und der Mandant dennoch abschließt, fehlt in der Regel die Kausalität. Oft wird die Kausalität verneint, wenn der Rechtsanwalt lediglich an der Protokollierung beteiligt ist; hier kommt es auf den Einzelfall an. Die 1000 VV RVG Einigungsgebühr ist also an viele Voraussetzungen gebunden. Eine Vollständige Fassung des Gesetzestextes findest du hier.