2503 VV RVG – Geschäftsgebühr als Festbetragsgebühr in der Beratungshilfe

ZUM ABSCHNITT SPRINGEN

Eine Geschäftsgebühr nach 2503 VV RVG finden wir im Abschnitt 5 des zweiten Teils des Vergütungsverzeichnisses. Grundsätzlich werden im zweiten Teil die außergerichtlichen Tätigkeiten geregelt. Der Abschnitt 5 zeigt uns die Gebühren, welche für die Beratungshilfe entstehen, so auch die Geschäftsgebühr. Vor jedem Abschnitt dieses Teil 2 finden wir eine Vorbemerkung. Die Vorbemerkungen konkretisieren die nachstehenden Gebührenziffern, so auch hier.

2503 vv rvg
2503 VV RVG tritt als Sonderfall auf: Eine Geschäftsgebühr als Festbetragsgebühr

2503 VV RVG – Vorbemerkungen regeln die Grundlagen

Die Vorbemerkung 2.5 bezieht sich auf die daraufhin genannten Gebühren. Bei der Anwendung von 2503 VV RVG müssen wir die Vorbemerkung also stets im Hinterkopf behalten. Sie besagt, dass Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach diesem Abschnitt entstehen. Ein Rechtsanwalt ist also bei der Berechnung seiner Gebühren in einem Fall der Beratungshilfe an diesen Abschnitt gebunden.

Im Allgemeinen müssen wir bei der Anwendung der Gebühren des Teil 2 VV RVG stets die §§ 34 bis 36 RVG im Blick behalten. Gemäß Vorbemerkung 2 VV RVG – welche auf sämtliche Abschnitte Anwendung findet – sind die Gebühren des Teil 2 nämlich nur dann anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.

So soll der Rechtsanwalt beispielsweise für einen schriftlichen Rat auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG). Darüber hinaus regeln die §§ 34 bis 36 RVG unter anderem die Rechtsanwaltsvergütung bei Hilfeleistung in Steuersachen (§ 34 RVG). 

2503 VV RVG steht also in einem größeren Kontext: für die Anwendung dieser Norm müssen die Vorbemerkungen 2 und 2.5 sowie die §§ 34 bis 36 RVG herangezogen werden. Auf der anderen Seite ist die Gebühr hinsichtlich des Betrags einfach anzuwenden. Bei 2503 VV RVG handelt es sich um eine Festbetragsgebühr: sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, entsteht immer eine Gebühr in Höhe von 93,50€. 

2503 VV RVG ist dahingehend eine Besonderheit, da Geschäftsgebühren der VV RVG ansonsten in einem Wertrahmen (z. B. 0,5 bis 2,5 bei Nr. 2300 VV RVG) oder als Betragsrahmengebühr (z. B. 60,00€ bis 768,00€ bei Nr. 2302 VV RVG) angegeben sind.

TIPP: Sie möchten mehr über die Rechtsanwaltsgebühren des Teil 2 der VV RVG erfahren? In unserem Artikel zu Nr. 2300 VV RVG gehen wir gezielt auf die Geschäftsgebühr ein!

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Ob Vorbemerkungen, die §§ des RVG oder die Gebührenziffern: für die korrekte Anwendung der VV RVG sind Zusatzinfos und Hintergrundwissen erforderlich. Wer eine korrekte Kostenaufstellung vorlegt, erlangt seitens der Gerichte schneller den ersehnten Kostenfestsetzungsbeschluss und kann Angelegenheiten rechtssicher abrechnen.

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Welche Tätigkeiten sind umfasst?

Eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG entsteht mit 93,50€ für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Abs. 1 Alt. 1). Ein Rechtsanwalt verdient diese Gebühr, indem er in Vertretung der Mandantschaft in einer Angelegenheit tätig wird. Die Formulierung „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ beinhaltet unter andern die folgenden Tätigkeiten:

  • Einholen von Informationen / Informationsbeschaffung
  • Durcharbeiten von Informationen (z. B. Dateien, Schriftstücke)
  • Anfertigen eines Schreibens
  • Führung von Telefonaten

Allgemeiner formuliert meint diese Tätigkeit ein allgemeines Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer Angelegenheit dahingehend, dass er im Interesse der Mandantschaft handelnd eine Sache voranbringt bzw. vorantreibt, dass diese zu ihrem Ziel (beispielsweise die Bewilligung eines Antrags) gelangt. 

Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift soll die Information ausdrücklich als Gebührenauslösend angesehen werden: gerade die Informationsbeschaffung, die erstmalige Einarbeitung in einen Fall ist mit hohem Aufwand verbunden – die Geschäftsgebühr setzt daher bereits bei diesen Tätigkeiten an. 

Darüber hinaus entsteht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Abs. 1 Alt. 2). Hier vertritt ein Rechtsanwalt die Interessen seiner Mandantschaft im Rahmen eines sich anbahnenden Vertrags, wie beispielsweise eines gerichtlichen Vergleichs. Hierfür reicht eine Mitwirkung aus.

Entsprechende Tätigkeiten des Anwalts können Telefonate oder Schriftverkehr mit einer anderen Vertragspartei sein. Die anwaltliche Mitwirkung im Sinne des Gesetzestextes meint dabei eine Ausgestaltung der Vertragsbedingungen. Inhalt der anwaltlichen Mitwirkung können dabei sowohl der Hauptgegenstand des Vertrages (z. B. ein Zugeständnis) sowie Nebenbestimmungen sein. 

Anrechnung für künftige Gebühren

Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG kann sich auf weitere Rechtsanwaltsgebühren auswirken: gemäß Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2503 VV RVG ist die Gebühr in bestimmten Verfahren anzurechnen.

Wenn sich an das Verfahren der Beratungshilfe ein gerichtliches oder behördliches Verfahren anschließt, so ist eine zuvor entstandene Beratungshilfe-Geschäftsgebühr i. S. d. Nr. 2503 VV RVG zur Hälfte anzurechnen (Anm. Abs. 2 Satz 1 zu Nr. 2503 VV RVG). Eine speziellere Vorschrift stellt Satz 2 dar, welcher eine Anrechnung der Gebühr zu einem Viertel in bestimmten Verfahren vorschreibt; demnach ist eine Anrechnung zu einem Viertel in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehen. 

Den gesamten, aktuellen Text der VV RVG finden Sie hier.

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