Die Gebührenvorschrift 13 RVG Nr 3100 VV RVG finden wir im dritten Teil, in dem die Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren in verschiedenen Gerichtszweigen aufgeführt sind. Unter anderem entstehen diese Gebühren in Zivilsachen, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz sowie in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Bei der Anwendung dieser Gebühren dürfen Sie die ausführliche Vorbemerkung 3 jedoch nicht außer Acht lassen. Die acht Absätze der Vorbemerkung zum dritten Teil der VV RVG regeln zahlreiche Details, welche sämtliche darauffolgenden Gebührenziffern, allen voran Nr. 3100 VV RVG betreffen.
13 RVG Nr 3100 VV RVG befindet sich im 1. Abschnitt des Teil 3. Diese Gebühren betreffen den ersten Rechtszug. Insgesamt gliedert sich Teil 3 in fünf Abschnitte:
Abschnitt 1 – Erster Rechtszug
Abschnitt 2 – Berufung und Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht.
Abschnitt 3 – Gebühren für besondere Verfahren
Abschnitt 4 – Einzeltätigkeiten
Abschnitt 5 – Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Teilweise sind diese Abschnitte wiederrum durch Unterabschnitte unterteilt. Die Abschnitte 2 bis 5 beinhalten Gebühren für besondere Verfahren. Die Gebühren des Abschnitt 1, also auch 13 RVG Nr 3100 VV RVG, entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten keine Gebühren bestimmt sind. Wir können also auch von der „allgemeinen“ Verfahrensgebühr sprechen. Eine Besonderheit gilt für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen: Gemäß Nr. 3102 VV RVG wird in diesen Fällen eine Gebühr zwischen 60,00 € und 660,00 € veranschlagt.
TIPP: Hast du bereits unseren Beitrag zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gelesen?
13 RVG Nr 3100 VV RVG – eine Festwertgebühr
Die Verfahrensgebühr nach 13 RVG Nr 3100 VV RVG wird mit dem Satz von 1,3 veranschlagt. Da es sich um eine Wertgebühr handelt, kann somit bei Vorliegen eines Gegenstandswerts in Verbindung mit §13 RVG die konkrete Gebühr berechnet und beantragt werden. Nr. 3100 VV RVG beinhaltet zunächst keine Besonderheiten, einzig die beiden Anm. Absatz 1 und 2 bestimmten die Anrechnung in bestimmten Verfahren:
- vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und der nachfolgende Rechtsstreit
- Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren und ein sich anschließendes Verfahren
Wenn einem Verfahren beispielsweise ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger vorausging und in diesem vereinfachten Verfahren bereits eine Verfahrensgebühr verdient wurde, muss der Anwalt dies bei der Beantragung der Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit berücksichtigen. Er kann nicht den jeweiligen Betrag fordern, welcher sich rein aus der Berechnung gemäß 13 RVG Nr 3100 VV RVG ergeben würde, sondern muss von der Gebühr, welche er eigentlich verdienen würde, zunächst den bereits festgesetzten Betrag der Verfahrensgebühr des vorangegangenen Verfahrens abziehen.
13 RVG Nr 3100 VV RVG – Auftrag als Voraussetzung
Werfen wir einen genaueren Blick auf die den Gebühren vorangestellte Vorbemerkung 3. Gemäß Absatz 1 dieser Vorbemerkung benötigt ein Rechtsanwalt, der Gebühren nach dem Teil 3 beantragen möchte, einen unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter. Dies ist die erste Voraussetzung, damit eine Gebühr hier entstehen kann.
Gemäß Absatz 2 der Vorbemerkung entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Spätestens mit Klage- bzw. Antragstellung, also Eingang der Klage- bzw. Antragsschrift bei Gericht, entsteht diese Gebühr. Ab diesem Zeitpunkt ist es unzweifelhaft, dass der Anwalt sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzte, Informationen einholte und unter Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft das Geschäft betrieben hat.
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Ob Vorbemerkungen, die §§ des RVG oder die Gebührenziffern: für die korrekte Anwendung der VV RVG sind Zusatzinfos und Hintergrundwissen erforderlich. Wer eine korrekte Kostenaufstellung vorlegt, erlangt seitens der Gerichte schneller den ersehnten Kostenfestsetzungsbeschluss und kann Angelegenheiten rechtssicher abrechnen.
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13 RVG Nr 3100 VV RVG – Wann erfolgt eine Verrechnung?
In Angelegenheiten, in denen wegen desselben Gegenstands neben dem gerichtlichen Verfahren eine Geschäftsgebühr nach Teil 2, also gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht, erfolgt eine Verrechnung. Dies bestimmt Vorbemerkung 3 Abs. 4. Je nach Art der Gebühr wird diese zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
So kommt es in Verwaltungsstreitigkeiten häufig vor, dass der Betroffene sich vor der Klageerhebung an einen Rechtsanwalt wendet, der ihn im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde vertritt. Erlässt die Verwaltung dann einen Bescheid und der Betroffene sieht sich in seinen Rechten verletzt, so wird er in der Regel seinen Anwalt beauftragen, für ihn ein Rechtsmittel vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen.
In diesem Fall verdient der Anwalt zunächst eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde. Nun schließt sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an und eine Verfahrensgebühr gemäß 13 RVG Nr. 3100 VV RVG entsteht. Nun liegt ein Fall gemäß Absatz 4 der Vorbemerkung 3 vor. Da es sich bei Nr. 3100 VV RVG um eine Wertgebühr handelt, kann diese mit einem Gebührensatz von höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.
Vorbemerkung 3 Abs. 5 – 7 beinhalten weitere Fallkonstellationen, in denen eine Verrechnung stattfindet. Eine Verrechnung findet demnach statt…
- wenn der Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird
- wenn eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache befasst war
Die aktuelle vollständige Fassung des Gesetzestextes kannst du hier einsehen.