1003 VV RVG Einigungsgebühr – Die Gebührenreduzierung auf 1,0 erklärt

ZUM ABSCHNITT SPRINGEN

Eine 1003 VV RVG Einigungsgebühr ist in der Praxis insbesondere dadurch relevant, dass diese Gebührenvorschrift die vorgenannten Gebühren des Teil 1 VV RVG auf den Satz von 1,0 reduzieren. 1003 VV RVG gliedert sich in den Hauptsatz „Über den Gegenstand des Verfahrens ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen 1,0“ sowie zwei darauffolgende Absätze, welche diesen Hauptsatz konkretisieren. 

1003 VV RVG Einigungsgebühr
1003 VV RVG Einigungsgebühr kann eine Gebührenreduzierung bedeuten

In diesen beiden ergänzenden Absätzen werden spezielle Verfahrensformen besprochen, wie das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, Musterverfahren nach dem KapMuG, Kindschaftssachen oder das Verfahren vor einem Gerichtsvollzieher.  

Im Festsetzungsverfahren geschieht es häufig, dass ein Rechtsanwalt die volle Gebühr gemäß Nr. 1002 oder Nr. 1000 VV RVG beantragt. Dies wird dann durch das Gericht gekürzt. Besser ist es, sich vorab die Fälle anzusehen, in denen lediglich eine 1003 VV RVG Einigungsgebühr bewilligt werden kann. Antragsgemäße Kostenfestsetzungsanträge können somit schneller bearbeitet werden. 


Es kommt lediglich darauf an, ob und gegebenenfalls wo der Gegenstand der Einigung anhängig ist. Damit ist eine äußerst klare und leicht zu handhabende Regelung festgelegt worden. Es bedarf lediglich einer Überprüfung, ob der Gegenstand der Einigung anhängig ist und gegebenenfalls wo.

Das Gesetz berücksichtigt die objektive Rechtslage. Selbst wenn der Rechtsanwalt keine Kenntnis von der Anhängigkeit oder einem Antrag auf Prozesskostenhilfe hat, erfolgt die Ermäßigung im Sinne einer 1003 VV RVG Einigungsgebühr.

Es ist nicht relevant, ob der Gegenstand in dem Verfahren anhängig ist, in dem die Einigung erfolgt, oder in einem anderen Verfahren. Für eine 1003 VV RVG Einigungsgebühr genügt es, dass er irgendwo in einem gerichtlichen Verfahren anhängig ist.

Ebenso spielt es für die Entstehung einer 1003 VV RVG Einigungsgebühr keine Rolle, welchen Auftrag der Rechtsanwalt hat, ob er außergerichtlich tätig ist oder gerichtlich vertreten soll. Entscheidend ist allein, ob der Gegenstand der Einigung anhängig ist.

TIPP: In unserem Artikel über die Einigungsgebühr finden Sie weitere Informationen!

RVG Schulung Online Gebührentrainer für die Praxis

Sie möchten sich optimal auf die Arbeit mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorbereiten? Nutzen Sie hierzu unseren RVG Kurs und erlangen Sie wertvolle Kenntnisse zu den wichtigsten Gebührenziffern der VV RVG für die anwaltliche Praxis.

Ob Vorbemerkungen, die §§ des RVG oder die Gebührenziffern: für die korrekte Anwendung der VV RVG sind Zusatzinfos und Hintergrundwissen erforderlich. Wer eine korrekte Kostenaufstellung vorlegt, erlangt seitens der Gerichte schneller den ersehnten Kostenfestsetzungsbeschluss und kann Angelegenheiten rechtssicher abrechnen.

Machen Sie sich fit für die tägliche Arbeit mit der VV RVG und erhalten Sie wertvolles Zusatzwissen rund um die Gebührenziffern – so auch zu einer 1003 VV RVG Einigungsgebühr. Unser RVG Kurs enthält Erklärungen als Video sowie Text und vermittelt verständlich aktuelles Gebührenwissen für die praktische Anwendung.

RVG Schulung Online

1003 VV RVG Einigungsgebühr – Anhängigkeit als Voraussetzung

Eine 1003 VV RVG Einigungsgebühr entsteht bei erstinstanzlicher Anhängigkeit. Genauer, gibt es dabei zwei Alternativen, welche beide ausreichen:

  • Es ist hinsichtlich des Einigungsgegenstandes ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren zur Hauptsache anhängig. 
  • Es ist ein PKH-Bewilligungsantrag für das beabsichtigte Hauptsacheverfahren gestellt. 

Demgegenüber entsteht eine 1003 VV RVG Einigungsgebühr nicht, wenn nur ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist oder nur PKH für ein selbständiges Beweisverfahren beantragt ist. 

Ein Gegenstand ist bei Gericht dann anhängig, wenn er bei Gericht eingegangen ist. Bei schriftlichen Dokumenten, welche postalisch an das Gericht übersendet werden, geschieht dies durch Anbringung des Eingangsstempels auf das Schriftstück. Professionelle Prozessbeteiligte übersenden Eingänge über den elektronischen Übermittlungsweg an ein Gericht. Wird ein solcher Eingang im elektronischen Postfach des Gerichts erfasst, ist er damit eingegangen bzw. anhängig. 

Gerichtliches Verfahren nach 1003 VV RVG

Die Reduzierung des Gebührensatzes erfolgt nur in gerichtlichen Verfahren.

Gerichtliche Verfahren im Sinne von VV 1003 RVG umfassen gerichtliche Verfahren aller Gerichtsbarkeiten, einschließlich verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlicher Verfahren. Es reicht jedoch nicht aus, dass ein Strafverfahren anhängig ist, es sei denn, es liegt ein Adhäsionsverfahren bezüglich des Vergleichsgegenstands vor.

Als solche Gerichtsverfahren kommen mitunter in Betracht:

  • Beschwerdeverfahren
  • Eilverfahren
  • Erinnerungsverfahren
  • Mahnverfahren
  • PKH-Bewilligungsverfahren

Sehen wir uns einige Verfahren an, welche keine gerichtlichen Verfahren sind; hier fallen also Gebühren von 1,5 an:

  • Güteverfahren
  • Protokollierung einer Einigung bei Gericht
  • Schiedsgerichtsverfahren 
  • Verwaltungsverfahren bei Behörden

Verfahren, in denen ein Rechtspfleger entscheidet, sind von Nr. 1003 VV RVG erfasst. Das Gesetz schreibt kein richterliches gerichtliches Verfahren vor. Zu beachten sind hierzu die Anmerkungen zu VV 1003 RVG: die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich (Absatz 1 Satz 2 zu Nr. 1003 VV RVG). Darüber hinaus steht auch das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleich. 

Selbständiges Beweisverfahren und PKH

Aus dem Umkehrschluss des Hauptsatzes nach Nr. 1003 VV RVG ergibt sich, dass in einem selbständigen Beweisverfahren eine Gebühr von 1,5 anfällt. Ein Rechtsanwalt erhält demnach in einem selbständigen Beweisverfahren eine höhere Gebühr. Eine Einigung im selbständigen Beweisverfahren wird dadurch attraktiver. 

Verfahren über die Prozesskostenhilfe lösen eine 1,5 Gebühr aus, wenn die PKH lediglich für ein selbständiges Beweisverfahren beantragt wird. Dies ist mit Blick auf die oben genannte Hauptaussage dieser Gebührenvorschrift nur konsequent, denn das selbständige Beweisverfahren löst ohne jeden Zweifel eine 1,5 Gebühr aus. Der Gesetzgeber hat also auch für das damit zusammenhängende Verfahren über die Gewährung der PKH eine 1,5 Gebühr vorgesehen. 

Gemäß Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 1003 VV RVG gilt die Reduzierung der Gebühr auf 1,0 grundsätzlich für die Verfahren über die Bewilligung der PKH. Die Erstattung einer 1,5 Gebühr für die PKH in selbständigen Beweisverfahren ist lediglich ein Ausnahmefall.  Den gesamten Gesetzestext zum RVG finden Sie hier.

Klicke, um diesen Beitrag zu bewerten!
[Gesamt: 0 Durchschnitt: 0]

RVG Schulung Online Gebührentrainer von Plakos

Sie möchten sich optimal auf die Arbeit mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorbereiten? Nutzen Sie hierzu unseren RVG Kurs und erlangen Sie wertvolle Kenntnisse zu den wichtigsten Gebührenziffern der VV RVG für die anwaltliche Praxis.

Über 50000
zufriedene Kunden

30-Tage
Geld-zurück-Garantie

Lerne am PC, Tablet
oder Smartphone

Lebenslanger
Zugriff