Die 1002 VV RVG Erledigungsgebühr spielt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine wichtige Rolle. Diese Ziffer ist relevant, wenn in der jeweiligen Sache ein Verwaltungsakt angefochten wird. Die Gebühr entsteht mit einem Satz von 1,5 gemäß § 13 RVG.
Im Bereich des öffentlichen Rechts kann die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV für die Teilnahme am Vertragsabschluss erhoben werden, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, oder für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen, sofern vertraglich über Ansprüche verfügt werden kann.
Wenn jedoch die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen nicht erhoben werden kann, dient die 1002 VV RVG Erledigungsgebühr dazu, den Anwalt zusätzlich zu entlohnen, wenn durch seine über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeit der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben, geändert oder der bisher abgelehnte Verwaltungsakt ganz oder teilweise erlassen wird, wodurch die Rechtssache erledigt wird und eine Lösung ohne gerichtliche Entscheidung für alle Beteiligten vorteilhaft ist.
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1002 VV RVG Erledigungsgebühr – eine erfolgsabhängige Gebühr
Eine solche Erledigung erspart dem Auftraggeber die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko, die normalerweise mit der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbunden sind. Die Erledigungsgebühr ist wie die Einigungsgebühr erfolgsabhängig.
Für denselben Sachverhalt kann keine 1002 VV RVG Erledigungsgebühr zusätzlich zu einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV geltend gemacht werden. Die Gebühr kann für jeden Anwalt entstehen, auch für denjenigen, der nur beratend tätig war, sofern er in erforderlichem Maße zur Erledigung beigetragen hat.
Die 1002 VV RVG Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem früheren § 24 BRAGO; § 24 BRAGO sprach von „Zurücknahme oder Änderung“, während Absatz 1 des Gebührentatbestandes der 1002 VV RVG Erledigungsgebühr stattdessen von „Aufhebung oder Änderung“ des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts spricht und damit den Oberbegriff für Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts verwendet, da Rücknahme die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bezeichnet, während die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts als Widerruf bezeichnet wird.
Die 1002 VV RVG Erledigungsgebühr findet auch Anwendung in
- Untätigkeitsklagen: Verfahren, welche aufgrund Untätigkeit einer Behörde geführt werden
- Nichtigkeitsklagen: Verfahren, welche auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts geführt werden
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO
Demgegenüber gibt es Situationen, in denen eine 1002 VV RVG Erledigungsgebühr keine Anwendung findet. Dazu zählen:
- reine Leistungsklagen
- Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO)
- Feststellungsklagen, die nicht auf die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet sind
Infrage kommen hierbei insbesondere Verfahren vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten.
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1002 VV RVG Erledigungsgebühr – Das wichtigste Merkmal
Zwar beinhaltet die 1002 VV RVG Erledigungsgebühr mehrere Alternativen, jedoch muss ein Tatbestandsmerkmal stets erfüllt sein: die Erledigung. Nur wenn die Rechtssache im Sinne dieser Gebührenvorschrift erledigt wurde, kann diese Gebühr entstehen.
Eine 1002 VV RVG Erledigungsgebühr tritt ein, wenn eine endgültige streitige Entscheidung in der Hauptfrage nicht mehr erforderlich ist, sei es ganz oder teilweise. Diese Erledigung kann auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erfolgen, vorausgesetzt, sie erfolgt ohne eine streitige Entscheidung. Weder ein gegenseitiges Nachgeben noch eine einvernehmliche Erledigungserklärung sind notwendig. Zusätzlich dazu muss die Behörde von einem zuvor angenommenen ungünstigen Rechtsstandpunkt gegenüber dem Antragsteller ganz oder teilweise abgerückt sein. Das bedeutet, dass sie einen erlassenen Verwaltungsakt teilweise zurückgenommen oder abgeändert hat oder einen bislang verweigerten Verwaltungsakt zumindest teilweise erlassen hat.
Eine Erledigung wurde in folgenden Fällen festgestellt:
- Die Entstehung der 1000 VV RVG Erledigungsgebühr wird nicht verhindert, wenn der Rechtsstreit nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen endet, sondern die Gebührenregelung greift auch dann, wenn der Beklagte die Erledigung bestreitet und sie durch ein Urteil festgestellt wird. Es ist auch unerheblich, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat.
- Eine 1000 VV RVG Erledigungsgebühr ist auch möglich, wenn ein Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, aber die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt waren und die Hauptsache nach außergerichtlichen Verhandlungen durch den Erlass der begehrten Genehmigung erledigt wurde.
- Eine Erledigung liegt auch vor, wenn die Behörde nachgibt, indem sie einen dem abgelehnten Verwaltungsakt ähnlichen Verwaltungsakt erlässt, der den Antragsteller ebenfalls zufriedenstellt.
Eine Erledigung liegt jedoch nicht vor, wenn:
- In einem Fall eines teilbaren Verwaltungsakts die Hauptsache hinsichtlich eines Teils durch das Einlenken der Behörde nach einem Hinweis des Gerichts erledigt wurde, während der Rechtsanwalt den Mandanten dazu berät, die Klage trotz des fehlenden Einlenkens der Behörde zurückzuziehen.
- Die Behörde in einem Verpflichtungsrechtsstreit den Ablehnungsbescheid bestätigt, der Kläger daraufhin die Klage zurückzieht.
- Der angefochtene Verwaltungsakt weder geändert noch zurückgenommen wird, sondern sich allein durch nachträglich eingetretene Umstände erledigt.
- Ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegen die bisher zuständige Ausländerbehörde dadurch erledigt wird, dass die nunmehr zuständige Ausländerbehörde die begehrte Erlaubnis erteilt.
- Die Behörde ein Rechtsmittel gegen ein Urteil zurückzieht, durch das der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wurde.
- Die Behörde bereits auf eine formlose Gegenvorstellung hin ihren Verwaltungsakt zurücknimmt, bevor ein förmliches Anfechtungsverfahren eingeleitet wird.
- Der Rechtsanwalt eines Asylbewerbers erreicht, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Berufung gegen ein Urteil zurücknimmt, das der Asylverpflichtungsklage stattgegeben hat.
- Die Verwaltungsbehörde sich lediglich bedingt verpflichtet, dem ursprünglichen Antrag des Rechtssuchenden zu entsprechen und den angefochtenen Verwaltungsakt durch einen positiven für den Antragsteller zu ersetzen.
Schließlich ist auch eine anwaltliche Mitwirkung für die Entstehung der 1002 VV RVG Erledigungsgebühr erforderlich. Darunter versteht man eine besondere, auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete anwaltliche Tätigkeit.
Der Rechtsanwalt muss an der Erledigung des Rechtssachverhalts beteiligt gewesen sein. Es sollten keine übermäßig hohen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit gestellt werden. Dabei muss die Beteiligung des Rechtsanwalts nicht zwingend in den Akten dokumentiert sein.
Beteiligung durch den Rechtsanwalt persönlich
Die Beteiligung muss vom Rechtsanwalt persönlich erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn nur sein Mandant beteiligt ist. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt allein handelt. Es schadet nicht, wenn ein sachkundiger Dritter, wie z. B. ein Steuerberater, einbezogen wird, der bei Gesprächen mit der Behörde relevante Punkte zur Änderung des Verwaltungsakts vorträgt.
Keine Bedeutung von Schwierigkeit oder Umfang
Es spielt keine Rolle, ob die anwaltliche Tätigkeit rechtlich anspruchsvoll ist oder ob ein Antrag ausführlich begründet wird. Entscheidend ist nicht die Qualität der Beteiligung, sondern ihr Erfolg.
Initiative für Gespräche: Es ist unerheblich, welche Seite die Initiative für eine Erledigung ergreift, zum Beispiel wer wen kontaktiert hat. In der Rechtsprechung wird jedoch zum Teil die Meinung vertreten, dass diese Gebühr nicht entsteht, wenn die Initiative seitens des Sachbearbeiters der Behörde ausgeht, und nicht vom Rechtsanwalt.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mitwirkung des Rechtsanwalts wird zwischen der Mitwirkung vor Änderung des Verwaltungsakts und der Mitwirkung nach Änderung des Verwaltungsakts unterschieden.
Die Mitwirkung kann auch vor der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts erfolgen. Es ist nicht hinderlich, wenn die Bemühungen bereits vor Einreichung der Klage begonnen haben. Der Wortlaut von 1002 RVG legt dies nicht nahe. Das „nach“ in der Anmerkung bedeutet lediglich, dass die Erledigung der Rechtssache als Folge einer Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts oder des Erlasses des gewünschten Verwaltungsakts erfolgen muss. Es bedeutet nicht, dass die Mitwirkungshandlung zeitlich nach der Änderung oder dem Erlass des Verwaltungsakts erfolgen muss.
Darüber hinaus würde diese Auslegung dazu führen, dass ein Rechtsanwalt, der intensiv auf die Verwaltungsbehörde eingewirkt hat und sie zu einer Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts bewegt hat, die Erledigungsgebühr nicht verdienen würde. Den gesamten Gesetzestext können Sie hier einsehen.