1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG – Vertretung in außergerichtlicher Tätigkeit

ZUM ABSCHNITT SPRINGEN

Eine 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG finden wir im Abschnitt 3 des zweiten Teils des Vergütungsverzeichnisses. Grundsätzlich werden im zweiten Teil die außergerichtlichen Tätigkeiten geregelt. Der Abschnitt 3 zeigt uns die Gebühren, welche für die Vertretung entstehen, so auch die Geschäftsgebühr.  

Die Vorbemerkung 2.3 bezieht sich auf die daraufhin genannten Gebühren. Bei der Anwendung einer 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG müssen wir die Vorbemerkung also stets im Hinterkopf behalten. 

1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG
1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG

1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG – Wann entsteht die Gebühr?

Die Geschäftsgebühr entsteht für die Vertretung der Mandantschaft außerhalb der Gerichte. Ein Anwalt vertritt die Mandantschaft, indem er das Geschäft einschließlich der Information betreibt und bei der Gestaltung eines Vertrags mitwirkt (Vorbemerkung 2.3 Absatz 3). 

Bei der 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG handelt es sich um eine Betragsrahmengebühr. Anders als bei Festwertgebühren lässt die VV hier für den individuellen Fall einen gewissen Spielraum, um die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Festsetzung einer Rahmengebühr ist komplexer als bei festen Gebühren. Feste Gebühren werden verdient, indem die Tatbestandsvoraussetzung der Gebührenvorschrift erfüllt sind. Abhängig vom Gegenstandswert lassen sich dann mithilfe von § 13 RVG und dem Gebührensatz, z. B. 1,3 die konkreten Rechtsanwaltskosten berechnen. 

Genauer gesagt müssten Rahmengebühren wie eine 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG stets in Verbindung mit § 14 RVG beantragt werden. Dort werden die Rahmengebühren erläutert. Die Vorschrift bestimmt den Anwalt dazu, die Umstände des Einzelfalls in den von ihm gewählten Satz, z. B. 2,0 miteinfließen zu lassen. Dabei nennt § 14 RVG konkrete Faktoren, die einen Einfluss haben: Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend; es kann auch andere Einflussfaktoren geben, welche die Ansetzung eines höheren Satzes rechtfertigen können. 

Bei der Anwendung des § 14 RVG in Verbindung mit der 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG ist zunächst die Gebühr aus dem vollen Gebührensatzrahmen gemäß Nr. 2300 zu bestimmen. Anschließend ist die Begrenzung auf 1,3 gemäß der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG zu berücksichtigen. Liegt eines der in der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG genannten Merkmale vor, bleibt es bei der nach § 14 RVG bestimmten Gebühr.

Nach diesem Vorgehen kommt es nach dem ersten Schritt darauf an, ob eine Gebühr über 1,3 angemessen ist. Wenn dies der Fall ist, wird geprüft, ob die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Wird dies für eines der Merkmale bejaht, wird der im ersten Schritt ermittelte, über 1,3 liegende Gebührensatz angewendet, ansonsten wird der 1,3-fache Gebührensatz zugrunde gelegt.

TIPP: Hast du bereits unseren Beitrag zur Erledigungsgebühr (1002 VV RVG) gelesen?

Obergerichtliche Rechtsprechung und die Rahmengebühr

Der BGH geht davon aus, dass in durchschnittlichen Rechtssachen die 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG als Regelgebühr anfällt. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig und daher „überdurchschnittlich“ war. Die rechnerische Mittelgebühr von 1,5 wird durch die „Kappungsgrenze“ auf eine 1,3-fache Gebühr abgesenkt. Das bedeutet zugleich, dass diese Regelgebühr bei durchschnittlichen Fällen nicht weiter abgesenkt werden darf, zum Beispiel nicht bei wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreiben.

Die Rahmengebühren werden nicht mit einem konkreten Satz, sondern mit einem Rahmen, wie hier 0,5 bis 2,5 angegeben. Der Umfang sowie die Schwierigkeit eines Falles fließen damit in die Festsetzung mit ein. Die Schwierigkeit bei Festgebühren ist oft, dass diese dem jeweiligen Fall in ihrer Höhe nicht gerecht werden. Allerdings bedarf es für die Beantragung einer Rahmengebühr eine entsprechende Begründung, weshalb der jeweilige Gebührensatz angesetzt wird. Die Beantragung von Festgebühren ist dahingehend einfacher, da es nur einen korrekten Betrag gibt. 

Wirklich „offen“ ist der Rahmen von 2300 VV RVG jedoch nicht: zwar gibt uns die VV mit dem Rahmen von 0,5 bis 2,5 einen großen Spielraum, dieser wird jedoch bereits durch die Anm. Abs. 1 zu 2300 VV RVG genauer bestimmt: eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 

Bei dieser Anmerkung handelt es sich nicht um eine Beschränkung des Rahmens, sondern um eine Konkretisierung dessen. Ein Rechtsanwalt, der eine Gebühr mit dem Satz 1,4 oder höher ansetzt, muss dies besonders begründen. Der Kostenfestsetzungsantrag und die gerichtliche Festsetzung wird umfangreicher. 

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Ob Vorbemerkungen, die §§ des RVG oder die Gebührenziffern: für die korrekte Anwendung der VV RVG sind Zusatzinfos und Hintergrundwissen erforderlich. Wer eine korrekte Kostenaufstellung vorlegt, erlangt seitens der Gerichte schneller den ersehnten Kostenfestsetzungsbeschluss und kann Angelegenheiten rechtssicher abrechnen.

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1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG – in besonderen Fällen 

2300 VV RVG nimmt unmittelbar Bezug auf die darauffolgend genannten Gebührenziffern 2302 und 2303. Bevor man sich in die Anwendung vertieft, muss geprüft werden, ob für das jeweilige Verfahren nicht eine Geschäftsgebühr nach 2302 oder 2303 angesetzt werden muss. 

Sowohl 2302 als auch 2303 führen jeweils unterschiedliche Arten von Verfahren auf, welche nach 2302 bzw. 2303 abgerechnet werden müssen. Sie treten als speziellere Vorschriften vor die Anwendung der allgemeineren Vorschrift 2300. 

In Abgrenzung dazu steht 2301 VV RVG: hier handelt es sich nicht um eine speziellere Vorschrift für bestimmte Verfahren, sondern es wird eine Gebühr für die Anfertigung eines einfachen Schreibens bestimmt. 2301 VV RVG führt dazu, dass sich die Gebühr nach 2300 VV RVG auf 0,3 reduziert. Man könnte auch sagen, dass der Rahmen von 2300 VV RVG dadurch nach unten erweitert wird. Die gesamte Fassung der aktuellen VV RVG findest du hier.

Wie bemisst sich die Höhe der Vergütung?

Soweit das theoretische Wissen – doch wie gelange ich nun zur korrekten Gebührenhöhe einer 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG? Für die Erstellung einer rechtssicheren Abrechnung braucht es zwei Schritte: Zunächst müssen die korrekten Gebühren ausgewählt werden; daraufhin muss die Höhe der Vergütung bestimmt werden. Ausgangspunkt ist dabei § 2 RVG. Gemäß Absatz 1 werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. In Einzelfällen sind Gebühren auch nach anderen Kriterien zu berechnen, doch der Normalfall ist der Gegenstandswert als Ausgangspunkt. 

Der Gegenstandswert ist auch für die Bestimmung der Gerichtskosten sehr wichtig. Er ist Grundlage für die Kostenbestimmung seitens der Justiz. Daher wird dieser Wert bereits zu Beginn eines Verfahrens (oft in Form eines vorläufigen Gegenstandswertes) festgelegt. Der endgültige Gegenstandswert wird dann erst mit der abschließenden Entscheidung bestimmt.

Kehren wir zurück zu § 2 RVG. Wir kennen also unsere Gebühren, welche wir ansetzen möchten, beispielsweise eine 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG und wir wissen, dass der gerichtliche Gegenstandswert der Sache die Grundlage für die Bestimmung der Gebührenhöhe ist. Als Nächstes gehen wir in § 13 RVG, da es sich bei 2300 VV RVG um eine Wertgebühr handelt. Wertgebühren richten sich gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 RVG nach dem Gegenstandswert – hier sind wir richtig!

Wenn in § 13 RVG von „die Gebühr“ gesprochen wird, geht das Gesetz von einem Satz 1,0 aus. Die Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro nach § 13 Absatz 1 Satz 1 RVG somit 49 Euro.

Beispiel:

In einer Verwaltungsstreitsache wird der Gegenstandswert auf 350,– Euro bestimmt. Ein Anwalt möchte hier eine 1,0 Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1002, 1003 VV RVG berechnen. Welcher Betrag ist korrekt?

Hier genügt ein Blick ins Gesetz, da es sich um eine Gebühr mit dem Satz 1,0 handelt – dieser Satz gilt in § 13 RVG standardmäßig, somit ist keine Umrechnung erforderlich. Hinzu kommt, dass der Gegenstandswert unter 500 Euro liegt: die Lösung befindet somit bereits in § 13 Absatz 1 Satz 1 RVG und lautet 49 Euro.

Der Ausgangspunkt von § 13 RVG ist also eine Gebühr von 1,0. Wie gehen wir nun vor, wenn wir eine Gebühr mit dem Satz 1,3 berechnen wollen? Die Antwort lautet: Umrechnung

Beispiel:

In einer Sache wird der Gegenstandswert auf 850,– Euro bestimmt. Ein Anwalt möchte hier eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG berechnen. Welcher Betrag ist korrekt?

Zunächst müssen wir hier den für diesen Gegenstandswert korrekten 1,0-Satz aus § 13 Abs. 1 Satz 2 herausarbeiten. Nach Satz 2 erhöht sich die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 2.000,– Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500 Euro um 39 Euro. Ausgehend von § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG (500,– Euro) müssen wir bei einem Gegenstandswert von 850,– Euro einmal einen weiteren Betrag von 500,– Euro „anfangen“. Somit erhöht sich die Gebühr um 39,– Euro. Die Gebühr (=Satz 1,0) beträgt dann:

49,– Euro + 39,– Euro = 88,– Euro

Wenn wir eine Gebühr mit einem Satz von 1,0 berechnen wollten, wie beispielsweise eine Erledigungsgebühr (Nrn. 1002, 1003 VV RVG), wären wir an dieser Stelle bereits am Ziel. Doch wir möchten ja eine 1,3 Verfahrensgebühr berechnen. Wir müssen den Betrag von 88,– Euro mit dem Faktor 1,3 multiplizieren, um auf unseren Betrag zu kommen:

88 x 1,3 = 114,40 

Antwort: die 1,3 Verfahrensgebühr beträgt 114,40 Euro.

Im weiteren Verlauf der Tabelle zu § 13 Absatz 1 Satz 2 können wir die weitere Entwicklung der Gebührensätze (Satz 1,0) bis Gegenstandswerte über 500.000,– Euro ablesen.

Welche Arten von Gebühren gibt es?

Bei den Gebühren in den oben genannten Beispielen handelt es sich, wie bei einer 1 3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, um Wertgebühren. Diese Gebühren richten sich stets nach dem Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher fällt die Gebühr aus. Wir erkennen Wertgebühren daran, dass sie in Dezimalzahlen wie 1,2 oder 1,5 ausgedrückt werden. Wie in den Beispielen geschehen, multipliziert man die jeweilige Ziffer mit der sich aus § 13 RVG ergebenden Standardgebühr (1,0), um zu dem korrekten Betrag zu gelangen.

Wenn eine Anwaltstätigkeit nach einer Wertgebühr abgerechnet wird, benötigt man lediglich den Gegenstandswert, um die konkrete Gebührenhöhe bestimmen zu können. Anders verhält es sich bei Betragsgebühren, da diese bereits mit dem bestimmten Betrag in Euro in der VV RVG festgeschrieben sind. Ein Beispiel hierfür ist die Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV RVG, welche mit 15,– Euro angegeben ist.

Wir erkennen also einen ersten Unterschied mit Blick auf die Gebühren der VV RVG: Wertgebühren, die mit Dezimalziffern angegeben werden und sich mithilfe des Gegenstandswerts konkretisieren lassen und Betragsgebühren, die bereits in der VV durch einen konkreten Betrag in Euro festgelegt sind. 

Tatsächlich werden die Gebühren der VV nicht nur in Wert- und Betragsgebühren unterschieden. Daneben können wir sie auch in Rahmengebühren und Festgebühren unterscheiden.

Alle bislang in diesem Beitrag behandelten Gebührenziffern der VV RVG sind Festgebühren. Bei Festgebühren gibt uns die VV den Satz bzw. den Betrag vor. Anders verhält es sich bei Rahmengebühren, bei denen ein Anwalt Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls in die Gebührenberechnung direkt miteinfließen lassen kann. Im Gegensatz zu den Festgebühren werden bei Rahmengebühren die Sätze bzw. Beträge in Form eines Rahmens vorgegeben.

So beträgt beispielsweise eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zwischen 0,5 und 2,5 (sog. Satzrahmengebühr) und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG zwischen 60,00 Euro und 610,00 Euro (sog. Betragsrahmengebühr). Bei Rahmengebühren kann ein Rechtsanwalt die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen und eine Gebühr im oberen Bereich des vorgegebenen Rahmens festlegen, wenn die Angelegenheit umfangreich und / oder schwierig war.

Im Rahmen eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens wird eine Rahmengebühr dahingehend überprüft, ob der besondere Umfang bzw. die besondere Schwierigkeit einer Angelegenheit seitens des Anwalts ausreichend dargelegt wurde. Wird bei Gericht ein Kostenfestsetzungsantrag mit Rahmengebühr eingereicht, so muss der Antrag entsprechend begründet sein. Fehlt jegliche Glaubhaftmachung, so werden im oberen Rahmenbereich angesetzte Rahmengebühren regelmäßig durch die Rechtspfleger abgelehnt.

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